Das Sorge- und Umgangsrecht auf internationaler Ebene ist vom Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) und von der Brüssel IIa- Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und
in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung geregelt. Im Bereich des Sorgerechts- und Umgangsrechts werden Entscheidungen, die in Mitgliedstaaten der EU ergangen sind, durch
die sog. Brüssel IIa- Verordnung automatisch in Deutschland anerkannt. Es ist somit kein Anerkennungsverfahren erforderlich. Es kann aber zu Unklarheiten kommen, wenn das Recht eines Landes
beispielsweise wie nach französischem Recht das automatische Sorgerecht des nichtehelichen Vaters vorsieht, hingegen im anderen Land, z.B. in Deutschland ein automatisches Sorgerecht des
nichtehelichen Vaters nicht vorgesehen ist. Im Streitfall kann ein Feststellungsantrag beim Familiengericht hilfreich sein. Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen, die nicht in einem
Mitgliedstaat der EU ergangen sind, dürfen nach § 109 FamFG keine Anerkennungshindernisse entgegenstehen. Eine solche Klärung kann zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn Sie mit Ihrem Kind einen
längeren Auslandsaufenthalt planen, mit dem der andere Elternteil nicht einverstanden ist.
Ihr Ex-Partner bzw. Ex-Partnerin möchte mit dem Kind ins Ausland reisen und Sie sind nicht einverstanden? Oder Ihr Kind befindet sich bereits im
Ausland und der andere Elternteil hält das Kind nach einer Reise das Kind im Ausland zurück? Im Falle einer Trennung ist bei gemeinsamer Ausübung des elterlichen Sorgerechts zu beachten, dass ein
Umzug oder eine längere Reise mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland nur mit dem Einverständnis des anderen sorgeberechtigten Elternteils möglich ist, da anderenfalls eine Sorgerechtsverletzung
bzw. internationale Kindesentführung vorliegen kann. Je nach Umständen kann es sich sogar um eine Straftat handeln (Entziehung Minderjähriger, § 235 Strafgesetzbuch). Wird die Drohung
ausgesprochen, das gemeinsame Kind ohne Einverständnis des anderen Teils für längere Zeit mit ins Heimatland zu nehmen, kann beim Familiengericht ein Antrag auf Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt werden, ggfs. verbunden mit einem Antrag auf Untersagung der Ausreise und Grenzsperre. Befindet sich Ihr Kind bereits im Ausland, ist ein
Rückführungsverfahren einzuleiten, ggfs. unter Einschaltung des Bundesamts für Justiz. Schnelles Handeln ist erforderlich! Ich berate Sie gerne und vergebe Ihnen einen schnellstmöglichen
Termin.
Sie haben Anspruch auf Kindesunterhalt, aber der Vater Ihrer gemeinsamen Kinder lebt im Ausland? Die Europäische Unterhaltsverordnung (EuUntVO) VO EG Nr.
4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen regelt, welches Gericht für die Entscheidung zuständig ist. Welches nationale Recht anwendbar ist, wird durch das
Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 (HUP) geregelt. Das Protokoll gilt für alle Formen des familienrechtlichen Unterhalts zwischen Ehegatten und
Verwandten. Wir helfen Ihnen, wenn sich Ihr Unterhaltsschuldner ins Ausland abgesetzt hat.
Sie haben im Ausland geheiratet und wissen nicht, ob die Ehe in Deutschland anerkannt wird? Normalerweise wird eine ausländische Ehe unkompliziert in Deutschland anerkannt. Nach Art. 11 Abs. 1
EGBGB ist ein Rechtsgeschäft gültig, wenn es die Formerfordernisse des Landes erfüllt, in dem es vorgenommen wurde. Heiratet zum Beispiel ein armenisches Ehepaar in Armenien, wird die Ehe in
Deutschland ohne Probleme anerkannt. Es kann bei Eheschließungen im Ausland schlimmstenfalls passieren, dass die Echtheit der Heiratsurkunde von den deutschen Behörden im Visumsverfahren
überprüft wird.
Schwieriger wird es zumeist, wenn ein deutsch-ausländisches Ehepaar in Deutschland heiraten möchte. Die Eheschließung richtet sich in Deutschland nach dem Recht des Staats, dem ein Verlobter zum
Zeitpunkt der Eheschließung angehört, Art. 13 Abs. 1 EGBGB. Bei Mehrstaatern mit zugleich deutscher Staatsangehörigkeit gilt deutsches Recht, Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Bei Mehrstaatern ohne
deutsche Staatsangehörigkeit gilt das Recht des Staats, dessen Staatsangehörigkeit effektiv ausgeübt wird. Bei Staatenlosen gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts, Art. 5 Abs. 2 EGBGB,
Staatenlosenübereinkommen von New York. Wer sich als Staatenloser in Deutschland gewöhnlich aufhält, kann somit auch nach deutschem Recht die Ehe schließen. Ebenso gilt bei anerkannten
Flüchtlingen das Recht des Aufenthaltsstaats und somit deutsches Recht, Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention, § 2 AsylG. Bei subsidiär Schutzberechtigten gilt hingegen das Recht der
Staatsangehörigkeit. Die Frage, welches Recht anwendbar ist, wirkt sich praktisch darauf aus, welche Unterlagen beim Standesamt vorzulegen sind. Bei den zuständigen Behörden werden Länderlisten
geführt, denen zu entnehmen ist, welche Unterlagen für welches Herkunftsland bei einer Eheschließung in Deutschland beim Standesamt vorzulegen sind und welche konkreten Verfahren durchzuführen
sind.
Das Standesamt verlangt in der Regel somit zahlreiche Unterlagen, und zwar einen Nationalpass, eine Geburtsurkunde, aktuelle Meldebescheinigung, bei Bestehen einer Vorehe ggfs. Heiratsurkunde und
Scheidungsurteil. Aber genügt einfach die Vorlage der Unterlagen im Original? Nein, normalerweise nicht. Erstens müssen die Dokumente in deutscher Übersetzung vorgelegt werden, die Übersetzung
ist von einem in Deutschland vereidigten und vom Oberlandesgericht zugelassenen Übersetzer anzufertigen. Darüber hinaus wird je nach Herkunftsstaat eine Haager Apostille, eine Legalisierung der
Dokumente oder eine Urkundenverifizierung im Wege der Amtshilfe verlangt. Ferner wird die Vorlage eines sog. Ehefähigkeitszeugnisses verlangt. Jedoch stellt nicht jeder Staat dieser Welt
Ehefähigkeitszeugnisse aus. Manche Staaten stellen dieses Zeugnis zwar aus, es wird von den deutschen Standesämtern jedoch nicht anerkannt. In diesen Fällen ist beim zuständigen Oberlandesgericht
ein Verfahren zur Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis durchzuführen. Dieses wird vom Standesamt eingeleitet. Nervenaufreibend können besonders Eheschließungen werden, in denen eine
Urkundenverifizierung durch Amtshilfe der deutschen Botschaft und ein Befreiungsverfahren vom Ehefähigkeitszeugnis zusammentreffen, z.B. bei einigen Staaten Westafrikas. Es sollte gerade in
solchen Fällen erwogen werden, die Ehe nicht in Deutschland zu schließen, sondern im Heimatland zu heiraten und sich "nur" mit der offiziellen Übersetzung der Heiratsurkunde und eventuellen
Überprüfung der Echtheit der Heiratsurkunde und dem Visumverfahren bei der jeweiligen deutschen Botschaft zu stellen.
Im Bereich des internationalen Adoptionsrechts ergeben sich ebenfalls Besonderheiten gegenüber einer rein innerdeutschen Adoption. Das adoptierte
Kind erhält den neuen Namen der Adoptiveltern als Geburtsnamen, und das Kind erwirbt nach § 6 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern die Adoptiveltern Deutsche sind. Sehr gerne beraten wir
Sie in allen Belangen des internationalen Familienrechts und freuen uns über Ihre Anfrage.