Hilfe bei häuslicher Gewalt

 

Häusliche Gewalt ist leider weit verbreitet. Viele Opfer schweigen lieber, als gegen körperliche Übergriffe, Belästigungen oder Stalking zu wehren. Daher existiert eine hohe Dunkelziffer. Häusliche Gewalt stellt einen schweren Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar und hiterlässt für das Opfer selbst und betroffene Kinder eine erhebliche Belastung dar.

 

Nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gibt es die Möglichkeit, gegen den Täter beim Familiengericht bei Vorliegen von körperlichen Übergriffen, aber auch psychischen Belästigungen wie Stalking zur Verhinderung weiterer Übergriffe den Erlass bestimmter Maßnahmen zu beantragen. Das Familiengericht kann zum Beispiel anordnen, dass es dem Täter untersagt wird, die Wohnung der verletzten Person zu betreten, mit ihr Kontakt per Telefon oder anderen Kommunikationsmitteln aufzunehmen oder sich der verletzten Person in einem bestimmten Umkreis zu nähern. Ferner kann das Gericht anordnen, dass der gewalttätige Partner die gemeinsame Wohnung eine bestimmte Zeit nicht betreten darf. Hat das Familiengericht eine solche Anordnung getroffen, muss der Adressat sich daran halten. Tut er dies nicht, kann er sich nach § 4 Gewaltschutzgesetz strafbar machen.Anordnunge nach dem Gewaltschutzgesetz können auch in Folge einer von der Polizei ausgesprochenen Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot ausgesprochen werden.

 

Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz werden zumeist durch einstweilige Anordnung und somit in einem Eilverfahren angeordnet. Im Verfahren müssen die Vorfälle, aufgrund derer die Anordnung begehrt wird, glaubhaft gemacht werden. Dies geschieht durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung In einstweiligen Anordnungsverfahren findet grundsätzlich keine mündiche Verhandlung statt. Der Antragsgegner kann sie jedoch beantragen. Natürlich kann auch in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie jederzeit Kontakt mit mir aufnehmen.

 

 

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