Als EU-Bürger genießen Sie in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Freizügigkeitsrecht. Nachdem das Freizügigkeitsrecht ursprünglich der Verwirklichung des gemeinsamen Binnenmarktes durch freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Kapital und somit der Mobilität wirtschaftlich tätiger Personen dienen sollte, wurde das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger immer weiter auf Personen ausgeweitet die nicht wirtschaftlich tätig sind z.B. auf Nichterwerbstätige und drittstaatsangehörige Familienangehörige.
Die Bürger der Mitgliedstaaten der Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) genießen heute ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in den jeweils anderen Mitgliedstaaten. Ein Aufenthalt von über drei Monaten ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Im FreizügG/EU sind u.a. folgende Aufenthaltsrechte geregelt:
Nach fünf Jahren kann eine Daueraufenthaltskarte beantragt werden. Zwar passt grundsätzlich (fast) jede/r in eine der Kategorien. Da jedoch grundsätzlich das Aufenthaltsrecht von der mindestens teilweisen Lebensunterhaltssicherung abhängt, kann es z.B. bei Arbeitslosigkeit zu aufenthaltsrechtlichen Problemen kommen. Die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines EU-Bürgers sind beim Familiennachzug gegenüber anderen Drittstaatsangehörigen für die das Aufenthaltsgesetz gilt, eindeutig besser gestellt. So darf zum Beispiel beim Ehegattennachzug zu einem EU-Bürger kein Sprachnachweis verlangt werden, wohingegen beim Ehegattennachzug zu einem Deutschen ein Zertifikat über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 erforderlich ist.
Problematisch kann auch die Frage nach sozialrechtlichen Ansprüchen werden. Hierbei kann es z.B. um folgende Fragen gehen:
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