Immer mehr Privatpersonen haben Kontakte ins Ausland. Grenzüberschreitende Ehen, Partnerschaften oder Adoptionen sind längst keine Seltenheit mehr. Im Jahre 2015 wurden in Deutschland 400.115 Ehen geschlossen, von den 45.915 deutsch-ausländische Paare waren. Eine binationale Eheschließung ist häufig komplizierter als eine rein inländische Heirat, denn das Standesamt fordert die Vorlage von Dokumenten und Bescheinigungen, deren Beschaffung zur echten Herausforderung werden kann. Auch der Abschluss eines Ehevertrages oder die Scheidung einer binationalen Ehe kann komplizierter werden als bei inländischen Paaren, da z.B. zu klären ist, ob ein in Deutschland geschlossener Ehevertrag auch im Heimatland des Partners bzw. der Partnerin anerkannt wird. Des Weiteren ist ein ausländisches Scheidungsurteil aus einem Land, das nicht Mitglied der EU ist, nicht automatisch wirksam, sondern muss nach den §§ 107 ff. FamFG auf Antrag von der Justizverwaltung anerkannt werden.
Im Bereich des Sorgerechts- und Umgangsrechts werden Entscheidungen, die in Mitgliedstaaten der EU ergangen sind, durch die sog. Brüssel IIa- Verordnung automatisch in Deutschland anerkannt. Es ist somit kein Anerkennungsverfahren erforderlich. Es kann aber zu Unklarheiten kommen, wenn das Recht eines Landes beispielsweise wie nach französischem Recht das automatische Sorgerecht des nichtehelichen Vaters vorsieht, im anderen Land, z.B. in Deutschland ein automatisches Sorgerecht des nichtehelichen Vaters hingegen nicht vorgesehen ist. Im Streitfall kann ein Feststellungsantrag beim Familiengericht hilfreich sein. Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU ergangen sind, dürfen nach § 109 FamFG keine Anerkennungshindernisse entgegenstehen.
Im Falle einer Trennung ist bei gemeinsamer Ausübung des elterlichen Sorgerechts zu beachten, dass ein Umzug oder eine längere Reise mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland nur mit dem Einverständnis des anderen sorgeberechtigten Elternteils möglich ist, da anderenfalls eine Sorgerechtsverletzung bzw. internationale Kindesentführung vorliegen. Wird die Drohung ausgesprochen, das gemeinsame Kind ohne Einverständnis des anderen Teils für längere Zeit mit ins Heimatland zu nehmen, kann beim Familiengericht ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt werden, ggfs. verbunden mit einem Antrag auf Untersagung der Ausreise und Grenzsperre.
Im Bereich des internationalen Adoptionsrechts ergeben sich ebenfalls Besonderheiten gegenüber einer rein innerdeutschen Adoption. Das adoptierte Kind erhält den neuen Namen der Adoptiveltern als Geburtsnamen, und das Kind erwirbt nach § 6 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern die Adoptiveltern Deutsche sind. Sehr gerne beraten wir Sie in allen Belangen des internationalen Familienrechts und freuen uns über Ihre Anfrage.