Internationale Eheschließung

Eine Heirat vor einem deutschen Standesamt kann zur echten Herausforderung werden. Das Standesamt verlangt im Verfahren zur Anmeldung der Eheschließung von ausländischen Heiratswilligen erstens die Vorlage des Passes des Heimatlandes, da es nach dem Personenstandsgesetz die Identität der Heiratswilligen festzustellen hat. Wer vor der Ausländerbehörde bislang beharrlich vorgetragen hat, nicht über einen Pass zu verfügen und diesen aber zur Eheschließung beim Standesamt vorlegt, riskiert dass die Ausländerbehörde vom Pass erfährt und damit möglicherweise die Einleitung eines Strafverfahren wegen Passunterdrückung. Schwierig ist auch die Konstellation, in der die Ausländerbehörde von der Anwesenheit des Heiratswilligen im Bundesgebiet bislang nichts wusste und daher neben der Eheschließung ein illegaler Aufenthalt in einen legalen Aufenthalt umgewandelt werden soll. In solchen Fällen ist eine anwaltliche Begleitung des Verfahrens unbedingt empfehlenswert.

 

Zweitens verlangt das Standesamt die Vorlage eines sog. Ehefähigkeitszeugnisses. Kann ein solches Ehefähigkeitszeugnis nicht vorgelegt werden, weil das Heimatland ein solches nicht ausstellt, wird durch das Standesamt bei der Beantragung der Eheschließung gemäß § 12 Abs 3 PStG ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses aufgenommen. Ob eine Befreiung erforderlich ist, oder das Ehefähigkeitszeugnis anerkannt wird und welche Unterlagen für das Befreiungsverfahren erforderlich sind, ergibt sich aus den bei den jeweiligen Oberlandesgericht geführten „Länderlisten“ zu § 1309 BGB. Ein Befreiungsverfahren ist z.B. für die Länder Griechenland, Italien, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Österreich Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei, Kenia nicht erforderlich. Im Einzelfall ist in die Länderlisten Einsicht zu nehmen, ob ein Ehefähigkeitszeugnis Ihres Landes akzeptiert wird oder ein Befreiungsverfahren durchzuführen ist.

 

Drittens kann in Fällen, in denen die Ehe zwischen einem Deutschen und einer Person mit Duldung oder ohne jeden Ausweis geschlossen werden soll, vom Standesamt aufgrund des Verdachts einer Scheinehe die Eheschließung nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB verweigert werden, d.h. wenn die Ehegatten keine Verpflichtung nach § 1353 BGB, also keinen Bund für die Lebenszeit eingehen wollten. Ein solcher Verdacht kann zum Beispiel bei großen Altersunterschieden, Zweitwohnsitzen oder Eheverträgen aufkommen, durch die vermögensrechtliche Folgen der Ehe ausgeschlossen werden sollen. Wenn Sie im Kontakt mit dem Standesamt den Eindruck haben, dass ein solcher Vorwurf im Raum stehen könnte, sollten Sie sich anwaltlichen Beistand suchen. Eine gründliche Vorbereitung des Verfahrens kann Sie vor unliebsamen Überraschungen bewahren.

 

Insgesamt ist zu sagen, dass eine Eheschließung im Ausland häufig einfacher ist als in Deutschland. Sie sollten daher ernsthaft überlegen, ob Sie wirklich in Deutschland heiraten möchten oder ob eine Eheschließung im Heimatland des nichtdeutschen Partners in Betracht kommt. Gerne berate ich Sie zu den Vor- und Nachteilen einer Heirat in Deutschland oder im Ausland und zu einem eventuellen Visumverfahren.

 

Abschließend auch ein Kommentar zu Eheschließungen in Dänemark: In Dänemark geschlossene Ehen werden in Deutschland anerkannt. Vielfach weichen Verlobte auf die Heirat in Dänemark aus, weil das Verfahren dort einfacher und unbürokratischer ist. Bei der anschließenden Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet sind allerdings in vielen Fällen erhebliche Komplikationen zu erwarten. Die begehrte Aufenthaltserlaubnis wird von der Ausländerbehörde häufig nicht wie erwartet erteilt. Der Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist dann nämlich nicht im Sinne von § 39 Nr 3 AufenthV „nach der Einreise in das Bundesgebiet“ entstanden. Denn die letzte Einreise ist die Einreise aus Dänemark nach der Heirat, durch welche der Anspruch entstanden ist. Positivstaater oder Inhaber von Schengenvisa, die in Dänemark geheiratet haben, können sich daher nach einer Heirat in Dänemark nicht auf § 39 Nr 3 AufenthV berufen und werden nach der Heirat von der Ausländerbehörde zumeist auf das Visumverfahren verwiesen. Wenn Sie in Dänemark geheiratet haben, besteht daher in der Regel wenig Aussicht, ohne Durchlaufen des Visumsverfahren einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Die einzige Ausnahme dürfte nur bei Vorliegen anderer Gründe, wie z.B. Pflegebedürftigkeit eines Ehegatten oder dem Vorhandensein minderjähriger Kinder wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nicht im Ausland gelebt werden kann in Betracht kommen. Daher ist die Heirat in Dänemark für allenfalls für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis günstig. 

 

Wenn Sie sich für eine Mandatierung interessieren, können Sie gerne mit mir Kontakt aufnehmen. 

 

Rechtsanwältin Anna Wottke, Tel: 0211 / 915 997 91