Ehescheidung

 

Leider enden heute viele Ehen nicht glücklich, sondern vor dem Scheidungsrichter. Sie wurden hintergangen oder sitzengelassen? Ich vertrete Sie auch im Scheidungsverfahren. In Deutschland kann eine Ehe nur durch einen richterlichen Beschluss beendet werden. Im Scheidungsprozess herrscht Anwaltszwang. Eine Scheidung wird nur ausgesprochen, wenn die Ehe gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB) und kein Härtefall vorliegt (§ 1568 BGB). Ein Verschuldensprinzip existiert nicht mehr. Das Scheitern der Ehe setzt voraus, dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist und nicht mehr erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Das Getrenntleben setzt voraus, dass die Lebensgemeinschaft aufgehoben ist und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will. Wenn die Eheleute mehr als drei Jahre getrennt leben, wird unwiderlegbar gesetzlich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 Abs. 2 BGB). Wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder wenn ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere Ehegatte in die Scheidung einwilligt, wird ebenfalls angenommen, dass die Ehe gescheitert ist. Ein Scheitern der Ehe wird auch angenommen, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben, ein Ehegatte die Scheidung beantragt, jedoch der andere Ehepartner der Scheidung widerspricht. Wenn der beantragende Ehegatte klar zum Ausdruck bringt, dass der die Lebensgemeinschaft keinesfalls wiederherstellen will, wird die Ehe dennoch geschieden, da die Ehe gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). 

 

Im Scheidungstermin werden Sie vom Gericht zur Trennungsdauer befragt. Wenn nun aber Ihr Ehegatte behauptet, dass die Trennungsdauer erst sehr viel kürzer sei oder dass Sie gar nicht getrennt leben, kann das Familiengericht nur dann die Scheidung aussprechen, wenn Sie andere Beweise für die Trennung anbieten können. Dies können z.B. Bestätigungen vom Einwohnermeldeamt, ein neuer Mietvertrag, eine Fotodokumentation der umgeräumten Wohnung oder Zeugenaussagen von Nachbarn oder Verwandten sein.

 

Vor Ablauf des Trennungsjahres kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung für einen Ehepartner aus Gründen, die in der Person des anderen Ehepartners liegen eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Dies sind Gründe bestehen in häuslicher Gewalt, Beleidigungen des Partners, Drogen- oder Alkoholsucht. Die Härtefallgründe werden häufig abgestritten und müssen dann von dem Ehegatten bewiesen werden, der sie behauptet hat. Dies ist nicht immer einfach, hilfreich sind jedenfalls ärztliche Atteste über erlittene Verletzungen oder Protokolle der Polizei. 

 

Während des Trennungsjahres sind normalerweise viele Fragen zu klären, wie zum Beispiel Trennungsunterhalt, Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder, die Aufteilung des Hausrats und die Erzielung einer Einigung in der Frage, wer die bisherige Wohnung weiter bewohnt oder die bisherige Immobilie weiternutzt.

 

Im Scheidungsprozess herrscht Anwaltszwang. Sie müssen sich somit im Gerichtsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Sie einer Scheidung im Prozess zustimmen möchten. Sehr gerne beantworte ich hierzu alle Ihre Fragen.