Europäisches Sozialversicherungsrecht

 

Im europäischen Sozialrecht geht es bei Fällen mit Auslandsbezug darum zu bestimmen, welches Sozialversicherungssystem auf einen bestimmten Fall anzuwenden ist. Die Klärung dieser Frage hat unter anderem einen Einfluss darauf, in welchem Land Arbeitnehmer oder Selbstständige Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten haben. Die Klärung dieser Frage kann für Unternehmen und Arbeitnehmer erhebliche Bedeutung haben, da Verstöße hiergegen zum Teil als Schwarzarbeit qualifiziert werden können. Hier geht es insbesondere um Fragen rund um die sogenannte "A1-Bescheinigung", in welcher der Staat, dessen Sozialversicherungssystem auf eine Person anwendbar ist für einen bestimmten Zeitraum verbindlich festgelegt wird. 

 

Weiterhin geht es im europäischen Sozialrecht um die Frage, ob bestimmte Leistungen des deutschen Sozialversicherungssystems ins Ausland mitgenommen werden können und ob bzw. wie Sozialleistungen aus anderen Ländern auf deutsche Sozialversicherungsleistungen angerechnet werden. Auf europäischer Ebene finden insbesondere die Verordnung (EG) 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie die Verordnung (EG) 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten der Durchführung der VO (EG) 883/2004 Anwendung. In den Verordnungen wird zum Beispiel die Koordination der Behandlungs- und Geldleistungen bei Krankheit, die Koordination der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, die Koordination der Leistungen bei Arbeits- und Berufskrankheiten, die Koordination von Familienleistungen und die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger geregelt.

 

Daneben existieren auch zwischenstaatliche Fürsorgeabkommen, zum Beispiel das deutsch-österreichische Fürsorgeabkommen und deutsch-schweizerische Fürsorgeabkommen. Aufgrund meiner Zulassung in Frankreich vertrete ich Sie insbesondere in allen Fällen mit Berührungspunkten zum französischen Sozialversicherungsrecht.

 

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