Sorgerecht und Umgangsrecht

 

Nach einer Trennung oder Scheidung stellt sich die dringende Frage nach der Betreuung und gesetzlichen Vertretung der gemeinsamen Kinder. Zum Bereich des elterlichen Sorgerechts gehören die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung des Kindes. Dies betrifft alle persönlichen Angelegenheiten wie z.B. Aufenthaltsbestimmung, Beaufsichtigung, Erziehung, Bestimmung der Berufsausbildung, Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, etc. Bei miteinander verheirateten Eltern besteht durch die Geburt des Kindes in der Ehe automatisch ein gemeinsames Sorgerecht. Dieses besteht grundsätzlich auch nach einer Trennung und Scheidung fort. Bei nicht mit einander verheirateten Eltern hat grundsätzlich die Mutter das alleinige Sorgerecht. Das Sorgerecht des Vaters kommt dann nur zustande, wenn die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder wenn das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt (§ 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB). Auch wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes heiraten, entsteht ein gemeinsames Sorgerecht. 

 

Doch was geschieht im Falle einer Trennung? Von Gesetzes wegen tritt keine automatische Änderung des gemeinsamen Sorgerechts ein, es bleibt somit grundsätzlich bei der bisherigen Regelung. Die Aufrechterhaltung einer gemeinsamen elterlichen Sorge setzt jedoch voraus, dass beide Elternteile zu einer Kooperation im Hinblick auf die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge bereit und in der Lage sind (objektive Kooperationsfähigkeit und subjektive Kooperationsbereitschaft). Wenn es hieran fehlt, kann die Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil aus Gründen des Kindeswohls geboten sein (§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Dies geschieht durch Beschluss des Familiengerichts auf Antrag eines Elternteils. Die Eltern können sich aber auch darauf einigen, dass das Sorgerecht nur noch von einem Elternteil ausgeübt wird. Als mildere Alternative zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil besteht die Möglichkeit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. 

 

Vom Sorgerecht zu trennen ist das Umgangsrecht. Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen und anderen Personen (z.B. Großeltern und Geschwister), zu denen das Kind Bindungen besitzt, § 1626 Abs. 3 BGB. Auch ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet, § 1684 Abs. 1 Hs. 2 BGB). Dieses "Elternrecht" ist aber begrenzt durch das Kindeswohl. Zum Beispiel hat ein Elternteil es zu unterlassen, vor dem Kind schlecht über den anderen Elternteil zu reden und dadurch die Erziehung zu erschweren, § 1684 Abs. 2 BGB. Die konkrete Ausgestaltung des Umgangsrechts kann vom Familienrecht auf Antrag näher geregelt werden, § 1684 Abs. 3 BGB. Das Gericht kann zur Durchsetzung des Umgangsrechts sogar Ordnungs- und Zwangsmittel verhängen.