Personalausweis ohne Fingerabdruck: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden

Sie waren zur Beantragung eines Personalausweises beim Einwohnermeldeamt und Ihnen wurde eröffnet, dass dies nur geht, wenn Sie die Fingerabdrücke des rechten und linken Zeigefingers abgeben? Sie sind damit nicht einverstanden? Dann sind Sie damit nicht allein. Viele Bürger sind über die Fingerabdruckpflicht empört und haben Bedenken wegen des Datenschutzes oder möchten nicht wie ein Krimineller behandelt werden. Die Rechtslage ist kompliziert, aber nicht hoffnungslos. 

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 21.03.2024, Rechtssache C-61/22 festgestellt, dass die europarechtliche Grundlage der Fingerabdruckpflicht im Personalausweis, die Verordnung (EU) 2019/1157 formell unionsrechtswidrig ist, da die Verordnung nicht im richtigen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen ist. Ferner hat der EuGH in dem Urteil entschieden, dass die Wirkungen der Verordnung 2019/1157 aufrechterhalten werden, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die zwei Jahre ab dem 01.01. des auf die Verkündung des vorliegenden Urteils folgenden Jahres nicht überschreiten darf, eine neue, auf Art. 77 Abs. 3 AEUV gestützte Verordnung, die sie ersetzt, in Kraft tritt. Dies bedeutet, dass die Verordnung unwirksam wird, sofern sie nicht bis Ende 2026 durch eine neue Verordnung ersetzt wird, die im besonderen Gesetzgebungsverfahren zustande kommt. Da das besondere Gesetzgebungsverfahren aber Einstimmigkeit im EU-Rat erfordert, ist das Zustandekommen der neuen Verordnung durchaus fraglich.

 

Die Rechtslage in Deutschland ist aktuell so, dass § 5 Abs. 9 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) weiterhin unter Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2019/1157 vorschreibt, dass ein Personalausweis von den Meldeämtern mit einem Fingerabdruck auszustellen ist und jeweils ein Fingerabdruck des rechten und linken Zeigefingers anzufertigen ist. Die Vorschrift des § 5 Abs. 9 PAuswG eröffnet der Behörde kein Ermessen. Gleichwohl ist es so, dass die Verordnung eben bislang formell unionsrechtswidrig ist, da sie nicht im richtigen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen ist und die Wirksamkeit nur bis Ende 2026 angeordnet wurde. Die Beantragung vorläufiger Personalausweise kann hier Abhilfe schaffen, um der Ausweispflicht zu genügen und den Zeitraum bis Ende 2026 zu überbrücken. Wenn Sie auf der Suche nach einem Anwalt sind, der Sie in einer solchen Angelegenheit vertreten kann, können Sie uns gerne kontaktieren. 

 

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