Aufenthalt für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine

Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die gerade nach Deutschland kommen? Der Artikel gibt einen kurzen Überblick über die aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten eines Schutzes.

 

Visumsfreier Kurzaufenthalt:

Ukrainische Staatsangehörige dürfen aktuell mit gültigem Reisepass visumfrei für einen Aufenthalt von drei Monaten (90 Tage innerhalb von 180 Tagen) in die Schengen-Staaten und somit auch nach Deutschland einreisen. Es besteht nach Ablauf dieses Zeitraums die Möglichkeit der Verlängerung um weitere 90 Tage, § 40 AufenthV. Aufgrund eines Rundschreibens der Innenministerin sollen die Ausländerbehörden hier großzügig verfahren. Nach Ablauf der Verlängerung kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 3 AufenthG in Betracht. Während des visumsfreien Aufenthalts besteht zwar für wenige Wochen ein Anspruch auf vorübergehende Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII bzw. anschließend Härtefalllestungen. Falls keine ausreichenden Mittel zum Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz vorhanden sind, ist das Verfahren aber nicht angeraten. Es dürfte ggfs. sozialrechtliche Beratung erforderlich werden. Eine Erwerbstätigkeit ist im visumsfreien Aufenthalt und mit Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 3 AufenthG nicht erlaubt.

 

Asylverfahren

Die derzeit bereits existierende Möglichkeit zur Erlangung eines Schutzstatus ist das Asylverfahren. Asylanträge werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktuell natürlich entgegengenommen und in jedem Einzelfall individuell geprüft. Im Verfahren wird also in erster Linie geprüft, ob im Heimatland politische Verfolgung droht und somit der Flüchtlingsstatus oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden können. Nach diesseitiger Rechtsauffassung müssten ukrainische Staatsangehörige aufgrund der Kriegssituation mindestens Anspruch auf eine Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 AsylG haben. Es besteht Anspruch auf Sozialleistungen nach AsylbLG.

 

Aufnahme als Vertriebene/r nach Massenzustrom-Richtlinie

Aufgrund des Krieges in der Ukraine ist auch ein neues europäisches Aufnahmeverfahren für Vertriebene in Vorbereitung. Rechtsgrundlage ist die Massenzustrom-Richtlinie von 2001; Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms. Die Richtlinie ist trotz des Inkrafttretens 2001 bisher noch nie zur Anwendung gelangt.

 

Voraussetzung für die Anwendung dieser Richtlinie ist, dass der Rat der Europäischen Union, d.h. die Innenminister der EU-Staaten das Vorliegen eines sog. „Massenzustroms“ von Flüchtlingen feststellt. Der Rat der Europäischen Union wird hierzu am 03.03.2022 nähere Informationen bekannt geben. Vertriebener ist nach Art. 2 der Massenzustromrichtlinie, wer aus Gebieten geflohen sind, in denen ein bewaffneter Konflikt oder dauernde Gewalt herrscht eine Personen, die ernsthaft von systematischen oder weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen bedroht waren oder Opfer solcher Menschenrechtsverletzungen sind.

 

Die Aufnahme als Vertriebener für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine erfolgt unbürokratisch zunächst für ein Jahr bis zu drei Jahre, eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Erstaufnahmeeinrichtung soll nicht bestehen. Es wird auch Zugang zum Arbeitsmarkt bestehen. Nähere Informationen zum praktischen Ablauf des Verfahrens folgen hier in Kürze.

 

 

Nationale Visa

Aufgrund der Schließungen der deutschen Botschaft in Kiew und dem Generalkonsulat Donezk in Dnipro ist die Beantragung nationaler Visa für Deutschland (Arbeitsvisum, Familiennachzug, etc.) derzeit in der Ukraine nicht möglich. Es wird auf die Botschaften in den Nachbarstaaten verwiesen (Quelle: Homepage Auswärtiges Amt).



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