Zur Ausübung eines erlaubnispflichtigen Handwerks auf selbstständiger Basis benötigt man eine Eintragung in die Handwerksrolle, um das Gewerbe ausüben zu dürfen. Wer ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig seine handwerklichen Dienste anbietet, begeht Schwarzarbeit, was eine Ordnungswidrigkeit nach § 117 OWiG darstellt. Der Eintrag in die Handwerksrolle erfolgt grundsätzlich nur mit Meisterbrief. Es gilt das Betriebsleiterprinzip. Es ist nicht nötig, dass der Betriebsinhaber die Qualifikationen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Ausreichend ist, wenn ein Betriebsleiter die erforderliche Qualifikation besitzt. Wer einen Meisterbrief besitzt, kann auch für ein sog. verwandtes Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen werden. Beispiele: Ein Bäcker kann sich als Konditor eintragen lassen oder ein Maler und Lackierer als Stuckateur. Auch Ingenieure oder Absolventen technischer Hochschulen können in die Handwerksrolle eingetragen werden. Näheres regelt die Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle. Hiernach können beispielsweise Absolventen der Gebäudetechnik als Elektrotechniker in die Handwerksrolle eingetragen werden.
Von dem Grundsatz, dass die Eintragung in die Handwerksrolle nur mit Meisterbrief möglich ist, gibt es mehrere Ausnahmen. Ich unterstütze Sie bei der Beantragung von Ausnahmebewilligungen nach § 8 Handwerksordnung (HwO), Ausübungsberechtigungen nach § 7a HwO und § 7b HwO sowie bei der Anerkennung ausländischer Qualifikationen nach § 9 HwO.
Mit einer solchen Ausnahmebewilligung können Sie auch ohne Meistertitel in die Handwerksrolle eingetragen werden. Eine Ausnahmebewilligung können Sie erfolgreich beantragen, wenn die für das jeweilige Handwerk erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Ein Ausnahmefall liegt allerdings nur vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Eine unzumutbare Härte liegt vor, wenn Sie bereits ein bestimmtes Alter überschritten haben (ab 47 Jahren), Sie sich nur auf ganz bestimmte Tätigkeiten Ihres Handwerks beschränken möchten, eine Behinderung vorliegt oder Sie schon andere Meisterprüfungen bestanden haben. Die Ausnahmebewilligung kann befristet erteilt werden, z.B. wenn Sie kurzfristig einen Betrieb übernehmen können bis zur Ablegung der Meisterprüfung oder die Zeiten zur Ablegung der Meisterprüfung unzumutbar lang sind. Fehlende Zeit, um die Meisterschule zu besuchen stellt keinen Ausnahmegrund dar.
Bei einem bereits bestehenden Eintrag in die Handwerksrolle für ein Handwerk kann nach § 7a HwO für Teilbereiche eines anderen Handwerks eine Ausübungsberechtigung dieses Handwerks erfolgen, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden. Es geht hier um die Erweiterung einer bereits bestehenden Tätigkeit. In § 7a HwO ist nicht geregelt, wie der Nachweis der Qualifikation zu führen ist. Generell müssen meisterliche theoretische Kenntnisse und meisterliche praktische Fähigkeiten nachgewiesen werden. Dies kann durch Arbeitszeugnisse, Prüfungs- und Fortbildungsbescheinigungen oder auch durch Zeugenaussagen von Kollegen geschehen. Nach §§ 7a, 124b HwO sind für da Verfahren die Handwerkskammern zuständig.
Daneben gibt es die sog. "Altgesellenregelung" nach § 7b HwO. Wer nach Abschluss der Ausbildung in seinem Handwerk mindestens sechs Jahre in einem erlaubnispflichtigen Handwerk gesammelt hat und davon mindestens vier Jahre in leitender Position gearbeitet hat, hat einen Rechtsanspruch, dieses Handwerk selbstständig ausüben zu dürfen. Es muss zunächst eine abgeschlossene Ausbildung im erlaubnispflichtigen Beruf oder in einem verwandten Beruf vorliegen. Auch im Ausland erworbene Abschlüsse werden der deutschen Gesellenprüfung gleichgestellt, sofern sie als gleichwertig anerkannt worden sind. Die sechsjährige Berufserfahrung muss in dem jeweiligen Handwerk gesammelt werden, für das die Altgesellenregelung beantragt werden soll. Die sechsjährige Tätigkeit muss nicht ununterbrochen gewesen sein. Aber Zeiten der Ausbildung, Fortbildung und krankheits- oder schwangerschaftsbedingten Unterbrechungen werden nicht mitgezählt. Bei Teilzeittätigkeiten verlängert sich der Sechs-Jahres-Zeitraum. Zeiten der unzulässigen Handwerksausübung (Schwarzarbeit) werden selbstverständlich nicht angerechnet.
Die vierjährige Tätigkeit in leitender Position setzt laut Gesetz voraus, dass dem Gesellen eigenständige Entscheidungsbefugnisse übertragen worden sind (§ 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO). Nach der Rechtsprechung kommt es auf das Gesamtbild an. Maßgebliche Indizien sind Eigenverantwortlichkeit, Entscheidungsbefugnisse, Möglichkeit der eigenmächtigen Angebotserstellung oder die Höhe des Gehalts. Wie z.B. jüngst das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht (erneut) in einem Urteil vom 07.10.2025 (Aktenzeichen 6 A 105029/25.OVG und 6 A 10586/25.OVG) entschied, kann die leitende Tätigkeit durchaus auch in einem Klein- oder Kleinstbetrieb erfolgen.
Die Handwerkskammern prüfen Anträge nach der Altgesellenregelung kritisch. Schnell kommt von den Handwerkskammern das Argument, dass ausreichend Zeit gewesen sei, die Meisterprüfung zu absolvieren. Die leitende Tätigkeit muss im Antrag nachgewiesen werden. Die Altgesellenregelung greift nicht für Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker oder Orthopädieschuhmacher.
Personen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können nach dieser Vorschrift eine Ausnahmebewilligung erhalten, wenn Sie in Deutschland auf selbstständiger Basis eine handwerkliche Tätigkeit ausüben möchten. In der Regel sind hier die im Herkunftsland erworbene Qualifikation und - ähnlich wie bei der Altgesellenregelung - bestimmte berufliche Erfahrungen nachzuweisen.
Gerne unterstütze ich Sie bei der Vorbereitung der Antragsunterlagen, aber auch im Widerspruchs- und Klageverfahren, falls Ihr Antrag abgelehnt wurde. Sie können für eine erste Anfrage jederzeit unverbindlich Kontakt mit mir aufnehmen.