Rechtsanwalt für Forderungseinzug und Inkassorecht in Düsseldorf

Einzug offener Forderungen & Inkassorecht

Ihr Geschäftspartner, Vertriebspartner oder Kunde hat nicht bezahlt? Wir kümmern uns um Ihren Fall. Das deutsche Inkassorecht bietet verschiedene Möglichkeiten, darunter das außergerichtliche anwaltliche Mahnschreiben, das "normale" deutsche Mahnverfahren, den europäischen Zahlungsbefehl und das ordentliche Zivilverfahren. Die Kanzlei bietet anwaltliche Vertretung von Privatpersonen, Freiberuflern, Unternehmern und Gewerbetreibenden vor allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten zur Geltendmachung offener Forderungen. Dies kann durch ein außergerichtliches anwaltliches Mahnschreiben, ein gerichtliches Mahnverfahren oder im Rahmen eines normalen Zivilprozesses erfolgen. Häufig genügt ein einfaches Mahnschreiben, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. In eindeutigen Fällen, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass der Schuldner das Bestehen der Forderung bestreitet, kann im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens vorgegangen werden. Sofern das Bestehen der Forderung nach Grund oder Höhe streitig ist, sollte ein Zivilprozess eingeleitet werden. Nach Erhalt eines gerichtlichen Vollstreckungstitels (Urteil im Zivilprozess, gerichtlicher Vergleich oder Vollstreckungsbescheid nach Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens) betreibt die Kanzlei für Sie die Zwangsvollstreckung. Sollte Ihr Schuldner bereits insolvent sein, melde ich Ihre Forderung beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle an und vertrete Sie im Insolvenzverfahren. Nachfolgend werden die einzelnen Schritte näher erläutert:

 

 

Was Sie tun sollten, wenn Ihr Kunde nicht zahlt

Wenn Ihr Kunde Ihre Rechnung nicht gezahlt hat, ist es wichtig, zeitnah eine Mahnung zu senden und in dieser Mahnung eine Frist zu setzen. Zum einen möchten Sie den Kunden zur Zahlung bewegen. Zum anderen hat die Fristsetzung den Vorteil, dass Sie nach erfolglosem Ablauf der Frist die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts gemäß §§ 280, 286 BGB als Verzugsschaden geltend gemacht werden können. Sie können dann einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung der Forderung beauftragen, wobei die Rechtsawaltsgebühren dem Schuldner unmittelbar in Rechnung gestellt werden. Das Gerücht, dass man einen säumigen Kunden dreimal anmahnen muss, ist übrigens nicht zutreffend. Eine einmalige Mahnung mit Fristsetzung  genügt.

 

Außergerichtliches anwaltliches Mahnschreiben

Ein außergerichtliches Mahnschreiben kann der einfachste und für Sie kostengünstigste Weg sein, Ihren Geschäftspartner zur Zahlung zu bewegen. Dem Schuldner wird in einem Mahnschreiben eine angemessene Frist, z.B. von zehn Tagen zum Ausgleich der offenen Forderung gesetzt. Wenn der Schuldner sich bereits in Zahlungsverzug befindet, wird er zugleich auch zur Begleichung der entstandenen Anwaltskosten aufgefordert, sodass Ihnen hier keine Kosten entstehen. Zahlungsverzug liegt zum Beispiel vor, wenn Sie bereits eine Frist zur Begleichung der Forderung gesetzt haben und diese ohne Zahlung seitens Ihres Kunden verstrichen ist. Je nach finanzieller Situation des Schuldners kann mit diesem auch eine verbindliche Ratenzahlung vereinbart werden. Erfolgt außergerichtlich keine Zahlung, müssen nähere Informationen zur wirtschaftlichen Situation eingeholt werden, z.B. muss herausgefunden werden, ob ein Insolvenzantrag gestellt wurde. 

 

 

Gerichtliches Mahnverfahren

In welchen Fällen ist ein gerichtliches Mahnverfahren sinnvoll?

Das gerichtliche Mahnverfahren ist anwendbar, wenn die Forderung vom Schuldner unbestritten ist. Beispiel: Sie haben einem Kunde Waren geliefert, aber derjenige hat die Rechnung nicht beglichen. Streitigkeiten über Menge oder Qualität der Waren gab es nicht. Oder ein Mieter hat die Miete nicht überwiesen, ohne dass es Beanstandungen an der Wohnung gibt. In solchen Fällen bietet das gerichtliche  Mahnverfahren den schnellsten und kostengünstigsten Weg zu einem vollstreckbaren Urteil.

 

Wie läuft das gerichtliche Mahnverfahren ab?

Das deutsche Mahnverfahren besteht aus zwei Teilen. Auf Antrag des Gläubigers wird ein Zahlungsbefehl ("Mahnbescheid") erlassen. Dieser verpflichtet den Schuldner zur Zahlung der ausstehenden Forderung innerhalb von zwei Wochen. Im Idealfall zahlt der Schuldner und der Fall ist abgeschlossen. Der Schuldner hat jedoch das Recht, gegen den Zahlungsbefehl Einspruch zu erheben. Legt der Schuldner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids Einspruch ein, wird das Verfahren vor dem ordentlichen Zivilgericht fortgesetzt und das gerichtliche Mahnverfahren ist beendet. Selbstverständlich können wir in Ihrem besten Interesse umgehend die notwendigen Schritte einleiten, um das Zivilverfahren vor Gericht fortzusetzen.

 

Wenn der Schuldner weder Widerspruch einlegt noch zahlt, wird nach zwei Wochen ab Zustellung des Zahlungsbefehls das zuständige Mahngericht um Erlass eines Vollstreckungsbescheids ersucht. Auch gegen diesen Bescheid kann der Schuldner innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Tut er dies, wird das Verfahren ebenfalls vor dem Zivilgericht fortgesetzt. Anders als beim Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird im Falle des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid vom Gericht jedoch umgehend eine mündliche Verhandlung anberaumt. Wenn der Schuldner innerhalb von zwei Wochen gegen den Vollstreckungsbescheid weder Einspruch einlegt noch zahlt, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. 

 

Was ist der Vorteil des gerichtlichen Mahnverfahrens?

Der Vorteil liegt darin, dass Sie im besten Fall schnell und kostengünstig die Forderung eintreiben oder zumindest zeitnah einen Vollstreckungstitel erhalten. Die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens sind geringer als die eines normalen Gerichtsverfahrens. Da das Mahngericht die Forderung inhaltlich nicht prüft, zwischen den Parteien keine Schriftsätze ausgetauscht werden und keine mündliche Verhandlung stattfindet, ist das Verfahren deutlich schneller als ein normaler Zivilprozess. Der im Mahnverfahren erlangte Vollstreckungsbescheid hat die gleiche Rechtskraft wie ein Gerichtsurteil und ermöglicht somit Vollstreckungsmaßnahmen, beispielsweise durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, eine Kontopfändung oder Zwangsversteigerung. Bei Bedarf übernimmt die Kanzlei auch die Vollstreckung. Zuständig für die Zwangsvollstreckung ist das Gericht am Geschäftssitz bzw. Wohnsitz des Schuldners. 

Europäisches Mahnverfahren

Wenn Sie Ihren Geschäftssitz oder Wohnsitz im europäischen Ausland haben und ein deutsches Unternehmen oder ein deutsche Privatperson Sie nicht bezahlt hat, können Sie mit den Europäischen Mahnverfahren ("Europäischer Zahlungsbefehl") oder dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ("Small claims procedure") gegen ihn vorgehen. Zuständig ist für ganz Deutschland das Amtsgericht Wedding in Berlin. Dort können Sie gegen den in Deutschland ansässigen Schuldner einen Europäischen Zahlungsbefehl beantragen. Auf Ihren Antrag hin erlässt das Mahngericht den Zahlungsbefehl und stellt diesen an Ihren Schuldner zu. Der Schuldner wird darin aufgefordert, die Rechnung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Hält der Schuldner die Forderung für unberechtigt, kann er innerhalb der 30 Tage Einspruch einlegen. Wenn der Schuldner innerhalb der 30 Tage weder zahlt noch Einspruch einlegt, kann eine vollstreckbare Ausfertigung des Zahlungsbefehls beantragt werden, mit dem Sie die Zwangsvollstreckung betreiben können. 

 

Zivilprozess vor dem Amts- oder Landgericht

Wenn Sie damit rechnen, dass der Schuldner gegen Ihre Forderungen Einwendungen erhebt oder falls er Widerspruch gegen den Mahnbescheid bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt hat, kann eine Klage beim zuständigen Amts- oder Landgericht eingereicht werden. Beispiel: Sie haben einem Kunden Ware geliefert. Der Kunde war mit der Ware nicht zufrieden und möchte nicht oder nicht vollständig bezahlen. Bei streitigen Forderungen wäre die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens reine Zeitverschwendung.

 

Ab dem 01.01.2026 sind die Amtsgerichte für alle Forderungen in Höhe von bis einschließlich 10.000,00 € sachlich zuständig. Für Forderungen, die darüber liegen, sind die Landgerichte zuständig. 

 

 

Was kostet ein Rechtsanwalt im Inkassorecht?

Die Vergütung richtet sich allgemein nach den in Anlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelten Sätzen. Hier seien ein paar Beispiele genannt:

 

Ein Kunde schuldet Ihnen 1.000,00 €. Sie haben ihn außergerichtlich unter Fristsetzung gemahnt. Die Frist ist ohne Zahlung seitens des Schuldners verstrichen. Sie beauftragen einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Mahnung. Die Rechtsanwaltsvergütung beträgt 167,67 € und wird Ihrem Schuldner direkt in Rechnung gestellt. Sie müssen die Rechtsanwaltsvergütung nur dann zahlen, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist.

 

Ein Kunde schuldet Ihnen 1.000,00 €. Sie haben ihn außergerichtlich unter Fristsetzung gemahnt. Die Frist ist ohne Zahlung seitens des Schuldners verstrichen. Sie beauftragen einen Rechtsanwalt mit der Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahngericht fordert Sie zur Zahlung eines Vorschusses von 38,00 € auf. Die Rechtsanwaltsvergütung beträgt 132,80 €. Gerichts- und Rechtsanwaltskosten werden Ihrem Schuldner vom Mahngericht direkt in Rechnung gestellt. Sie müssen die Rechtsanwaltsvergütung nur zahlen, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Legt der Kunde Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein und das Verfahren wird ans Amtsgericht abgegeben, entstehen weitere Kosten. Ob und in welcher Höhe Sie diese zu tragen haben, entscheidet das Gericht. 

 

Der Kunde schuldet Ihnen 10.000,00 €. Sie haben ihn außergerichtlich unter Fristsetzung gemahnt. Die Frist ist ohne Zahlung seitens des Schuldners verstrichen. Sie beauftragen einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Mahnung. Die Rechtsanwaltsvergütung beträgt 1.032,44 € und wird Ihrem Schuldner direkt in Rechnung gestellt. Sie müssen die Rechtsanwaltsvergütung nur dann zahlen, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist.

 

Ein Kunde schuldet Ihnen 10.000,00 €. Sie haben ihn außergerichtlich unter Fristsetzung gemahnt. Die Frist ist ohne Zahlung seitens des Schuldners verstrichen. Sie beauftragen einen Rechtsanwalt mit der Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahngericht fordert Sie zur Zahlung eines Vorschusses von 141,00 € auf. Die Rechtsanwaltsvergütung beträgt 799,68 €. Gerichts- und Rechtsanwaltskosten werden Ihrem Schuldner vom Mahngericht in Rechnung gestellt. Sie müssen die Rechtsanwaltsvergütung nur zahlen, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Legt der Kunde Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein und das Verfahren wird ans örtlich zuständige Landgericht abgegeben, entstehen weitere Kosten. Ob und in welcher Höhe Sie diese zu tragen haben, entscheidet das Gericht. 

 

 

Wie hoch sind die Erfolgschancen?

Dies ist leider immer schwer zu beurteilen. Leider kann Ihnen keine Anwaltskanzlei eine Garantie geben oder eine Prozentzahl nennen, mit welcher Wahrscheinlichkeit Ihre offene Forderung noch kurzfristig erfolgreich eingetrieben werden kann. Manch ein Schuldner setzt all seine Energie ein, um vorhandene Vermögenswerte zu verschleiern. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass ein einmal erwirkter Vollstreckungstitel, also ein Vollstreckungsbescheid, Europäischer Zahlungsbefehl oder ein gerichtliches Urteil 30 Jahre lang gültig sind und die Zwangsvollstreckung auch zu einem späteren Zeitpunkt erneut versucht werden kann, selbst wenn der Schuldner aktuell mittellos ist. Es bleibt also nur, dauerhaft hartnäckig zu sein und immer wieder erneute Vollstreckungsversuche zu unternehmen.

 

 

Was kann man noch tun, wenn der Schuldner insolvent ist?

Sollte sich herausstellen, dass Ihr Kunde bereits einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder das Gericht bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet hat, besteht die letzte Chance, zumindest noch einen Teil der Forderung zu realisieren darin, Ihre Forderung beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Es handelt sich dabei um ein Verzeichnis aller Forderungen der Insolvenzgläubiger. Der Insolvenzverwalter überprüft die angemeldeten Forderungen. Dies bedeutet, dass man Nachweise über das Bestehen der Forderungen vorlegen können muss, z.B. Rechnungen und Lieferscheine. Im Laufe des Insolvenzverfahrens wird nach Feststellung der im Unternehmen noch vorhandenen Vermögensmasse eine Quote festgelegt, in welcher Höhe die Forderungen der einzelnen Gläubiger jeweils noch bedient werden. Ihre Forderung wird dann bestenfalls noch teilweise bedient. Ob ein solches Vorgehen wirtschaftlich noch lohnt, kann nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Falle der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle sowie der weiteren Vertretung im Insolvenzverfahren durch die Kanzlei sind die Anwaltskosten vorab zu begleichen. 

 

 

Sie haben noch Fragen?

Gerne können Sie sich mit uns in Verbindung setzen und kostenlos und unverbindlich anfragen, welche Vorgehensweise empfehlenswert ist und mit welchen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Ihrem konkreten Fall zu rechnen ist. 

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