Nachbarschaftliche Rücksichtnahme ist mancherorts leider keine Selbstverständlichkeit. Es gibt hier öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Vorschriften zu beachten. Das privatrechtliche Nachbargesetz NRW regelt Anpflanzungen, Grenzwände, Lärm, Rauch oder anderweitigen Störungen. Diese Vorschriften gelten zwischen den Nachbarn, d.h. solche Ansprüche richten sich unmittelbar gegen den Nachbarn und sind nach Durchführung eines obligatorischen Streitschlichtungsverfahrens vor dem Amts- oder Landgericht geltend zu machen.
Im öffentlichen Nachbarrecht ist eine Behörde beteiligt und es geht um Vorschriften des Baugesetzbuchs oder der Landesbauordnungen. Um sich gegen eine Bebauung auf dem Nachbargrundstück erfolgreich wehren zu können, muss ein Nachbar gegen den anderen ein ihm zustehendes subjektives Recht auf Einhaltung der Vorschriften haben, auf die er sich berufen möchte. Dies sind zum Beispiel die Verletzung von Abstandsflächen, die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch eine eine erdrückende Wirkung oder der Verstoß gegen Vorschriften des Bebauungsplans, die dem Nachbarschutz dienen sollen. Ob eine Vorschrift Nachbarschutz vermittelt, ist im Einzelfall genau zu prüfen. Wenn Sie gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung klagen möchten, sind Fristen zu beachten. Ich vertrete Ihre nachbarlichen Interessen auch im Bauleitplanverfahren zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder Bebauungsplänen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung durch Ihre Stadt oder Gemeinde.
Wenn in Ihrer Nachbarschaft der Bau einer Fernstraße oder Eisenbahntrasse, die Errichtung einer Windenergieanlage, eines Kraftwerks oder einer Massentierhaltungsanlage geplant ist und schädliche Auswirkungen auf die Umgebung zu erwarten sind, vertrete ich Ihre Interessen. Es gibt verschiedene Arten von Genehmigungsverfahren, in denen die Einwirkungsmöglichkeiten von Nachbarn unterschiedlich stark ausgestaltet sind. Dies betrifft das Bebauungsplanverfahren, das Planfeststellungsverfahren oder das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Ein betroffener Nachbar kann sich auch hier nur gegen eine Anlage wehren, wenn er ein subjektives Recht auf Einhaltung bestimmter Vorschriften hat. Diese Vorschriften betreffen zum Beispiel die Einhaltung von Abstandsflächen, die Einhaltung von Grenzwerten bei Schallimmissionen, Schattenwurf, Eiswurf, Bodenschutz, Naturschutz und Gewässerschutz. Verfahrensrechtlich gibt es auch in diesen Verfahren zumeist die Möglichkeit, seine Einwendungen schon im Genehmigungsverfahren vorzubringen. Hier gelten Fristen. Wer seine Einwendungen im Genehmigungsverfahren nicht vorbringt, riskiert, dass seine Einwände in einem späteren Klageverfahren nicht mehr beachtet werden müssen (Präklusion). Auch wenn der EuGH hier den deutschen Präklusionsvorschriften Grenzen gesetzt hat, ist frühzeitiges und fristgerechtes Handeln dringend notwendig.