Ansprüche bei Impfschäden durch die Corona-Impfung

Im folgenden Artikel geht es mögliche Ansprüche auf Entschädigung und Versorgung im Falle von Impfschäden, die durch die Impfung gegen Sars-Cov 2 hervorgerufen worden sind. 

 

Wann liegt überhaupt ein Impfschaden vor?

In § 2 Nr. 11 IfSG wird ein Impfschaden als die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden Schädigung durch die Schutzimpfung definiert. Es kommt also darauf an, dass über eine duldungspflichtige Impfreaktion hinaus eine Impfkomplikation auftritt.

 

Typische Impfreaktionen sind zum Beispiel eine Rötung oder Schwellung an der Einstichstelle, leichte Symptome der Krankheit gegen die geimpft wird. Laut STIKO und deren „Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion von einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitlichen Schädigung“ werden für die Dauer von ein bis drei Tagen anhaltende Rötung, Schwellung oder Schmerz an der Einstichstelle sowie Fieber, Kopf-und Gliederschmerzen, Unwohlsein, Übelkeit und Schwellung der regionalen Lyphknoten noch als übliche Impfreaktionen betrachtet.

 

Das Paul-Ehrlich-Institut hat seit Beginn der Impfkampagne am 22.12.2020 bis zum 31.08.2021 in der Nebenwirkungsdatenbank insgesamt 156.360 Einzelfallberichte zu Verdachtsfällen von Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen nach Impfung mit COVID-19- Impfstoffen in Deutschland registriert, siehe Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Institus vom 20.09.2021. Als Impfkomplikationen werden Thrombosen, anaphylaktische Reaktionen, Myokarditis (Herzmuskelentzündungen), Guillain-Barré-Syndrom genannt.

 

Ein Anpruchsteller muss im Vollbeweis nachweisen, dass durch die Impfkomplikation ein Impfschaden entstanden ist. Ein Impfschaden liegt vor, wenn für eine unbestimmte Zeit körperliche Funktionsbeeinträchtigungen auftreten. Nicht ausreichend sind eine reine Genmutation oder dass der Vorgang der Impfung als solcher als traumatisch empfunden wird. Erforderlich ist der Nachweis der Kausalität zwischen Impfung und Gesundheitsschädigung. Der Nachweis dieser Kausalität wird die größte Schwierigkeit bei der Geltendmachung von Impfschäden darstellen.

 

 

Welche Ansprüche bestehen im Falle eines Impfschadens?

Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, § 60 Abs. 1 Nr. 1a IfSG.

 

Der Anspruch besteht unabhängig von landesbehördlichen Empfehlungen in ganz Deutschland. Ein Anspruch ist zum Beispiel nicht dadurch ausgeschlossen, dass für einen bestimmten Impfstoff keine STIKO-Empfehlung vorliegt. Beispielsweise soll nach der STIKO-Empfehlung vom 26.04.2021 der Impfstoff von Astra-Zeneca nur an Personen verimpft werden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Auf eine derartige Empfehlung kommt es jedoch nicht an. Einen Anspruch auf Entschädigung nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 a IFSG haben somit auch unter Sechzigjährige, die mit AstraZeneca geimpft worden sind.

 

Auch auf Impfpriorisierungen kommt es nicht an. Zum geschützten Personenkreis gehören damit auch Kinder oder Personen, die unzureichend über die Impfung aufgeklärt worden sind oder Schwangere, bei denen eine Impfung möglicherweise kontraindiziert war. Streitig ist, ob die Entschädigung nach § 60 Abs. 1 Nr. 1a IfSG auch für Auslandsimpfungen (z.B. eine Impfung mit Sputnik V in Russland) gilt, denn Auslandsimpfungen werden in § 60 Abs. 1 Nr. 1 a IfSG und § § 20i SGB V nicht erwähnt. Wenn eine Auslandsimpfung jedoch erfolgt ist, weil ein Impftermin im Inland nicht zeitnah zu erlangen war, dürfte sich jedoch ebenfalls aufgrund der CoronaImpfVO impfen lassen haben, obwohl der ausländische Arzt der CoronaImpfVO nicht unterliegt. Ob dies von den Gerichten in Deutschland ebenso beurteilt werden wird, bleibt abzuwarten. Argumentieren lässt sich insofern jedenfalls, dass auch in anderen Rechtsgebieten eine Durchbrechung des Territorialitätsprinzips erfolgt, zum Beispiel in § 3a Opferentschädigungsgesetz, § 15 SGB XIV bei im Ausland erlittenen Gewalttaten.

 

Wer ist für die Zahlung von Impfentschädigungen zuständig?

Ein Antrag auf Entschädigung richtet sich gemäß § 64 IfSG gegen die Versorgungsverwaltung des Bundeslandes, in dem die Impfung durchgeführt wurde, d.h. wo das Impfzentrum lag oder der Haus- oder Betriebsarzt seine Arztpraxis hat. Auf den Wohnsitz des Geschädigten kommt es nicht an. Bei Auslandsimpfungen ist das Land des Wohnsitzes des Geschädigten zuständig, § 66 Abs. 2 Nr. 1 b) IfSG.

 

Gegen wen bestehen weitere Ansprüche bei Impfschäden?

Weitere Ansprüche bestehen ggfs. bei entsprechender schuldhafter Pflichtverletzung gegen den impfenden Arzt. Hierzu bedarf es jedoch eines Aufklärungsfehlers, zum Beispiel wenn über mögliche Nebenwirkungen nicht richtig aufgeklärt wurde. Wurde die Impfung durch ein Impfzentrum vorgenommen, haftet der Staat und nicht der impfende Arzt persönlich. Auch gegen die Hersteller der Impfstoffe bestehen ggfs. Schadensersatzansprüche. Anders als es in den Medien dargestellt wird, wurde nicht eine Haftung der Impfstoffhersteller ausgeschlossen. Vielmehr haften die Hersteller weiterhin, können allerdings vom Staat entschädigt werden, wenn sie einem Patienten haften mussten. 

 

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Rechtsanwältin Anna Wottke, Tel: 0211 / 915 997 91