Amerikanische Online-Eheschließung und Aufenthalt in Deutschland

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte kürzlich einen Fall zur Wirksamkeit einer Online-Eheschließung zu entscheiden. Der Antragsteller hatte in Duisburg in einem Internetcafé per Videokonferenz eine bulgarische Staatsangehörige vor einem Standesbeamten des US-Bundesstaates Utah geheiratet. Der Standesbeamte war online per Video zugeschaltet. Die Eheschließung wurde mit einem Marriage License & Certificate of Marriage“ bestätigt. Anschließend begab sich der Ehemann zur Ausländerbehörde der Stadt Duisburg und beantragte eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern nach § 5 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag jedoch ab. Hiergegen stellte der Ehemann einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Düsseldorf.

 

Im Verfahren trug der Antragsteller vor, dass die Online-Ehe aus Utah wirksam sei, da auch in Dänemark geschlossene Ehen in Deutschland anerkannt würden. Das VG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 15.2.2022, Az. 7 L 122/22 entschieden, dass es sich bei der Online-Eheschließung vor dem Standesbeamten des US-Bundesstaates Utah nicht um eine wirksame Eheschließung handele. Nach §§ 1310, 1311 Abs. 11 BGB liege eine wirksame Eheschließung nur vor, wenn die Ehe bei gemeinsamer Anwesenheit der Ehegatten vor dem Standesbeamten geschlossen worden sei. Da die Eheschließung hier nicht in Anwesenheit eines Standesbeamten erfolgt sei, handele es sich nicht um eine wirksame Ehe. Der Standesbeamte habe sich nicht vor Ort, sondern in Utah, Vereinigte Staaten von Amerika befunden. Die Eheschließung bei gemeinsamer gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten sei auch bei den Heiraten in Dänemark gewährleistet, nicht aber bei einer Eheschließung per Videokonferenz.

 

 

Da es sich beim Antragsteller in Ermangelung einer wirksamen Eheschließung nicht um den Ehegatten einer EU-Bürgerin im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU handele, lehnte auch das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers ab. Eine Online-Eheschließung ist somit in den USA, nicht aber in Deutschland möglich.