Zeitpunkt der Kenntnisnahme von immissionsschutzrechtlicher Genehmigung für Betrieb eines Windparks an Nachbarn

 

 

Die einen halten die Windenergie für die Zukunftstechnologie zur Rettung unseres Klimas. Den anderen sind die Windräder wegen der Verschandelung der Landschaft ein regelrechter Dorn im Auge und würden  solche Vorhaben am Liebsten verhindern. Wenn man als Nachbar gegen die Genehmigung eines Windparks vorgehen möchte, kann man seine Einwendungen zwar bereits während des Planverfahrens zur Ausweisung der Windeignungsgebiete und im förmlichen Genehmigungsverfahrens im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorbringen. Auch im später folgenden förmlichen Genehmigungsverfahren ist die Behörde noch verpflichtet, die Pläne öffentlich auszulegen und den Bürgern Gelegenheit zu geben, ihre Einwendungen innerhalb einer Frist vorzubringen. 

 

Spätestens jedoch dann, wenn die Genehmigung für eine Windkraftanlage bereits erteilt worden ist, muss man als betroffener Nachbar innerhalb bestimmter Fristen Widerspruch einlegen oder eine Klage beim Verwaltungsgericht erheben, wenn man mit dem Vorhaben nicht einverstanden ist. Tut man dies nicht, wird die erteilte Genehmigung bestandskräftig und sämtliche Einwendungen, die nach Ablauf der Frist vorgebracht werden, müssen von der Genehmigungsbehörde nicht mehr gehört werden. 

 

Das Problem besteht jedoch darin, dass dem drittbetroffenen Nachbarn der Genehmigungsbescheid in aller Regel nicht zugestellt wird, sondern nur dem Vorhabenträger selbst. Damit stellt sich die Frage, wann für den Nachbarn die entsprechenden Widerspruchs- bzw. Klagefristen beginnen und enden. 

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 25.06.2025, Az. 7 B 29/24 entschieden, dass der Zeitpunkt, wann ein Nachbar davon Kenntnis erlangt, dass auf seinem Nachbargrundstück ein Vorhaben wie zum Beispiel ein Windpark genehmigt worden ist, von den Umständen des Einzelfalls abhängt und nicht voraussetzt, dass der Nachbar die dem Vorhabenträger erteilte Genehmigung "in Händen hält". Die Widerspruchs- oder Klagefrist beginnt also nicht erst dann, wenn der betroffene Nachbar zum Beispiel über seinen Rechtsbeistand durch Akteneinsicht in die Behördenakte sichere Kenntnis von der erteilten Genehmigung erhält. Vielmehr beginnt die - hier gemäß §§ 58 Abs. 2, 70 VwGO in der Regel einjährige - Klagefrist bereits dann, wenn der Nachbar nach den konkreten Umständen des Einzelfall Kenntnis von der erteilten Genehmigung erhalten konnte und sich die Erteilung der Genehmigung aufdrängt. Die kann der Fall sein, wenn auf dem Nachbargrundstück mit Bauarbeiten begonnen wird oder auch dann, wenn der Rechtsanwalt des Vorhabenträgers die Nachbarn über die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau des Windparks  informiert. 

 

Wenn in Ihrer Nachbarschaft ein Windpark errichtet wird und Sie als betroffener Nachbar hiergegen Einwendungen erheben möchten, können Sie sich gerne an mich wenden.  

 

 

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