Pauschales Verbot von Windenergieanlagen auf Waldflächen durch Landesgesetz

 

 

Mit Beschluss vom 27.09.2022, Aktenzeichen 1 BvR 2661/21 hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung des § 10 Abs. 1 S. 2 des thüringischen Waldgesetzes, mit welcher die Errichtung von Windenergieanlagen in Waldflächen pauschal verboten wurde für nichtig erklärt, da dem Land Thüringen zum Erlass einer solchen Vorschrift die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe. Der nachfolgende Artikel beschäftigt sich mit dem Inhalt der Entscheidung und kommentiert auch die kritischen Aspekte der Windenergie, die in der Entscheidung nicht zur Sprache gekommen sind. 

Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus, dass § 10 Abs. 1 S. 2 des thüringischen Waldgesetzes formell rechtswidrig sei und als Inhalts- und Schrankenbestimmung in das Grundrecht auf Eigentum der Waldbesitzer aus Art. 14 Abs. 1 GG eingreife. Der Eingriff sei nicht gerechtfertigt, weil § 10 Abs. 1 S. 2 Waldgesetz Thüringen formell verfassungswidrig sei, da dem Freistaat Thüringen zum Erlass der Regelung die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe. § 10 Abs. 1 S. 2 WaldG sei gemäß Artt. 72, 74 Nr. 18 Grundgesetz der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz zuzuordnen. Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben zwar die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse zuweist. Sei eine Landesregelung allerdings dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung zuzuordnen, richte sich die Zuständigkeit nach Art. 72 Abs. 1 GG. Danach haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Welche Regelungsmaterien zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gehören, ist in Art. 74 GG aufgelistet. Laut Bundesverfassungsgericht gehört das Waldrecht zum Bodenrecht im Sinne von Art. 74 Nr. 18 GG. Das Bodenrecht umfasse die Koordinierung und Zuordnung konkurrierender Bodennutzungen und Bodenfunktionen. Dazu gehöre auch die Bauleitplanung, d.h. die Art und Weise der baulichen Nutzbarkeit des Bodens.

 

Dem Land Thüringen habe es an der Gesetzgebungskompetenz gefehlt, da der Bund die Materie insbesondere im Baugesetzbuch (BauGB) bereits abschließend geregelt habe. In § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sei die bauplanungsrechtliche Privilegierung der Windenergie im Außenbereich geregelt. Vorhaben zur Windenergienutzung sind danach gegenüber anderen Vorhaben bevorzugt, als sie auch dann zulässig sind, wenn sie öffentliche Belange „beeinträchtigen“. Erst wenn öffentliche Belange „entgegenstehen“, sind Windenergieanlagen im Außenbereich unzulässig. Nach der Neuregelung in § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sei nun gesetzlich geregelt, dass die Errichtung und der Betrieb von Windenergie-Anlagen jetzt im überragenden öffentlichen Interesse liege und der öffentlichen Sicherheit diene, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet treibhausgasneutral sei. Im Rahmen der Abwägung sei die Errichtung von Windenergie-Anlagen nun als vorrangiger Belang zu beachten.

 

Die Entscheidung ist das Ergebnis politischer Wertungen des Bundesgesetzgebers. Das Anliegen des thüringischen Landesgesetzes war es, den Wald vor weiterer Rodung und Eingriffen in Flora und Fauna zu verschonen. Das Problem der Vereinbarkeit des Baus von Windenergieanlagen mit dem in Vogelschutzrichtlinie, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung verankerten Artenschutz bleibt weiterhin ungelöst und wird ausgeblendet. Die Errichtung von Windenergieanlagen erfolgt somit weiterhin vielfach auf Kosten des Artenschutzes und der Landschaft.

 

Soweit in der Entscheidung ausgeführt wird, dass es in Bezug auf den Artenschutz keinen Unterschied mache, ob Windkraftanlagen in einem Wald oder einer anderen Freifläche errichtet werde und die Störungen der Waldfunktion durch Windenergieanlagen widerlegt sei, bleiben gewichtige Argumente gegen die Nutzung von Windenergie völlig außen vor. Zunächst soll das Argument, dass es artenschutzrechtlich keinen Unterschied macht, ob Windenergieanlagen in einem Wald oder auf einer anderen Freifläche errichtet werden offenbar darüber hinwegtäuschen, dass es durch Windenergie fast immer artenschutzrechtliche Schäden gibt. Windenergie geht daher in der Regel mit der Störung oder Zerstörung des Lebensraums wildlebender Tiere einher, darunter auch geschützter oder sogar streng geschützter Arten.

 

Kritisch zu nennen ist auch der verschwindend geringe Einfluss deutscher Anstrengungen der CO2-Reduktion auf das Erreichen der weltweiten Klimaziele. Unberücksichtigt bleibt auch das Problem, dass die Rotorblätter aufgrund von Sonneneinstrahlung Partikel absondern, an denen Wildtiere verenden können. Auch der Einfluss von Infraschall durch die Rotationsbewegungen der Windenergieanlagen auf wildlebende Tiere und in der Umgebung lebende Menschen bleibt außen vor. Die Entsorgung der Rotorenblätter, die eine Lebenszeit von nur etwa zehn Jahren haben, ist ein ungelöstes Problem. Zu hoffen ist, dass die Belange des Naturschutzes politisch und juristisch ernsthaft berücksichtigt werden und es nicht bei Scheinargumentationen bleibt, um Windenergieanlagen um jeden Preis „durchdrücken“ zu können.