Die Besteuerung von Grenzgängern Deutschland-Luxemburg (DBA Luxemburg)

 

 

Wer in Deutschland wohnt und in Luxemburg arbeitet, hat bei der Einkommenssteuer, Kranken- und Arbeitslosenversicherung einige Besonderheiten zu beachten. Die Besteuerung von Arbeitnehmern ("unselbstständige Tätigkeit") folgt aus Art. 14 des deutsch-luxemburgischen Doppelbesteuerungs-abkommens aus dem Jahr 2012 (DBA Luxemburg). Ein Arbeitnehmer muss sich mindestens 184 Tage eines Kalenderjahres in Luxemburg aufhalten, damit das Einkommen in Luxemburg versteuert werden kann (sog. 183-Tage-Regel"). 

 

Selbstständige Grenzgänger werden in Luxemburg besteuert, wenn sie in Luxemburg eine Betriebsstätte unterhalten. Was eine Betriebsstätte ist, regelt Art. 5 Abs. 1 des DBA Luxemburg. Es handelt sich in der Regel um Büros oder Werkstätten, die der Steuerpflichtige zu seiner Verfügung haben muss. Lager gehören nach Art. 5 Abs. 2 DBA Luxemburg grundsätzlich keine  Betriebsstätte. 

 

Wenn das deutsche Finanzamt bei Personen, die Einkommen in Luxemburg erzielen und dort schon Steuern gezahlt haben, das luxemburgische Einkommen auch in Deutschland besteuern möchte, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden. Nach § 50d Abs. 8 EStG darf der deutsche Staat zwar so lange die Besteuerung der luxemburgischen Einkünfte verlangen, wie nicht nachgewiesen ist, dass die Einkünfte in Luxemburg tatsächlich versteuert wurden und die Steuer in Luxemburg auch wirklich bezahlt wurde. Wenn dieser Nachweis geführt wurde, ist die Besteuerung in Deutschland jedoch unzulässig. Auch ein Verständigungsverfahren kann beim Finanzamt oder dem Finanzministerium beantragt werden. Dann stimmt die deutsche Finanzverwaltung auch konkrete Einzelfälle mi dem luxemburgischen Finanzministerium ab.

 

Wenn Sie Fragen zum deutsch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen haben, stehe ich Ihnen für eine Beratung oder Vertretung zur Verfügung.

 

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