Bundesverwaltungsgericht stärkt den Tierschutz in der Putenmast

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 23.04.2026 (Aktenzeichen 3 C 2.25) den Tierschutz gestärkt und entschieden, dass die Haltungsbedingungen in einem Putenmastbetrieb nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sind. Geklagt hatte die Tierschutzvereinigung "Albert-Schweitzer-Stiftung für die Mitwelt", da die zuständige Behörde ein tierschutzrechtliches Einschreiten gegen die Haltungsbedingungen in einem baden-württembergischen Putenmastbetrieb abgelehnt hatte. Die Tiere wurden in Gruppen von je 5.000 Tieren gehalten. Die Ställe waren nicht weiter unterteilt. Lediglich auf vier Strohballen konnten die 5.000 Tiere eine Ruhe- und Schlafposition einnehmen. Herausgekommen waren die Missstände durch heimliche Videoaufnahmen im Mastbetrieb, die dann vom Mastbetrieb zur Anzeige gebracht wurden.

 Nachdem die Klage der Tierschutzvereinigung in der ersten Instanz vom Verwaltungsgericht Stuttgart noch abgewiesen worden war, hatte der VGH Baden-Württemberg in Mannheim der Tierschutzvereinigung Recht gegeben und entschieden, dass die Haltung der Tiere mit § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz nicht vereinbar ist und über den Antrag der Tierschutzvereinigung auf tierschutzrechtliches Einschreiten erneut zu entscheiden ist. Die Mannheimer Richter waren der Auffassung, dass die Verletzung der Grundbedürfnisse der Puten durch fehlende Ruhemöglichkeiten hier so schwer wiegen, dass die wirtschaftlichen Interessen des Mastbetriebs dahinter zurückstehen müssen. Nachdem die Behörde dagegen in Revision gegangen war, wurde die Auffassung des OVG Mannheim nun vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

 

§ 2 Nr. 1 TierSchG schreibt vor, dass Tiere vom Halter verhaltensgerecht und ihren Bedürfnissen entsprechend untergebracht werden müssen. Dies umfasst auch die Möglichkeit, dass die Tiere eine Ruhe- und Schlafposition einnehmen können müssen. Puten suchen zum Ausruhen und Schlafen von ihrem natürlichen Verhalten her erhöhte Schlafplätze auf, da sie sich dort sicher vor Beutegreifern wähnen. Solche Ruhemöglichkeiten waren hier allenfalls für einen Bruchteil der Tiere gegeben.

Der im Verfahren beigeladene Putenmastbetrieb hatte zu seiner Verteidigung vorgebracht, dass § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz für die Haltung von Puten nicht durch spezielle Verordnungen wie dies zum Beispiel für die Haltung von Rindern oder Schweinen in der Tierschutznutztierverordnung der Fall ist, konkretisiert sei. Man habe sich bezüglich des Tierschutzes daher an den "Bundeseinheitlichen Eckwerten für die freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen (Puteneckwerte 2013)" abgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu aber nun entschieden, dass der VGH Mannheim zu Recht geurteilt habe, dass diese freiwillige Vereinbarung der Fleischindustrie zu den für die Haltungsbedingungen maßgeblichen Parametern Gruppengröße, Besatzdichte und Stallstrukturierung und der Auswirkungen dieser Faktoren für das artspezifische Ruhebedürfnis nicht aussagekräftig sei. 

Soweit der Tierschutzverein angestrebt hatte, dem Mastbetrieb die Tierhaltung vollständig zu untersagen, war die Klage jedoch nicht erfolgreich. 

 

Das Fazit der Entscheidung:

Das Urteil ist absolut zu begrüßen. Die Haltungsbedingungen in der Putenmast insgesamt verstoßen wohl auf breiter Fläche eklatant gegen den Tierschutz, da die freiwillige Selbstverpflichtung laut BVerwG nicht ausreicht. Es handelt sich nicht nur um ein Problem in dem hier betroffenen Betrieb. Die freiwilligen Selbstverpflichtungen der Fleischindustrie sind offenkundig zu schwammig gehalten, um den Tierschutz wirklich zu gewährleisten. Auch das Fehlen einer speziellen Verordnung oder eines Kapitels zur Putenhaltung in der Tierschutznutztierverordnung, die die Haltung der Puten konkret ausgestaltet, entbindet die Betriebe nicht davon, die Tiere artgerecht zu halten. 

 

Abgesehen davon, dass es in der Entscheidung vorrangig um das Ruhebedürfnis der Tiere ging, ist eine solche Massentierhaltung auch in vielerlei anderer Hinsicht eine Qual für die Tiere. Puten werden in Mastbetrieben innerhalb von wenigen Monaten auf ihr Schlachtgewicht gemästet. Die Tiere wurden so gezüchtet, dass sie insbesondere im Brustbereich schnell an Gewicht zulegen, was erhebliche Auswirkungen auf die Bewegungsfähigkeit hat und zu Knochenbrüchen an den Oberschenkeln oder zu Herzproblemen führen kann. Zudem sind Puten bewegungsfreudige Tiere und bevorzugen ein Leben in kleineren Gruppen, in denen sie die Hackordnung untereinander aushandeln können. In Gruppen von 5.000 Tieren ist dies nicht möglich, was zu permanentem Stress für die Tiere führt. 

 

Als bewusster Konsument muss man sich also fragen, ob der Konsum von Fleisch aus Massentierhaltung wirklich nötig ist. Für die Gesundheit des Menschen deutet ohnehin Vieles darauf hin, dass der komplette Verzicht auf Fleisch viele gesundheitliche Vorteile bietet. 

Als Anwältin für Tierschutz stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie gegen Missstände in der Tierhaltung vorgehen möchten. 

 

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.