Brexit: BAföG für Studium & Ausbildung in Großbritannien

 

Auszubildenden oder Studierenden, die bis zum 30.12.2020 ein Studium oder eine Ausbildung in Großbritannien begonnen haben, können für dieses trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU bis zum Abschluss des Studiums oder der Ausbildung Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten. Dies regelt eine Übergangsvorschrift in § 66b BAföG. Normalerweise wird die deutsche Ausbildungsförderung nur für ein vollständiges Studium im EU-Ausland, für ein Auslandsteilstudium im außereuropäischen Ausland gezahlt, wenn zuvor mindestens ein Jahr im Inland studiert wurde oder für ein Auslandsstudium im Rahmen eines integrierten binationalen Studiengangs gezahlt.

 

In der Übergangsvorschrift § 66b BAföG heißt es: Auszubildende, die bis zum Ende des Übergangszeitraums nach Teil Vier des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020 (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) einen Ausbildungsabschnittan einer Ausbildungsstätte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland begonnen haben oder fortsetzen, wird Ausbildungsförderung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG noch bis zum Abschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts an einer dortigen Ausbildungsstätte nach Maßgabe der im Übrigen unverändert geltenden sonstigen Förderungsvoraussetzungen dieses Gesetzes gewährt.

 

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